Baugesuch und Baubewilligung!
Wann benötigen Sie eine Baubewilligung?
Sobald eine bauliche Massnahme (auch eine provisorische) einen Ort verändert, braucht es im Prinzip eine Bewilligung. Die kantonalen Baugesetze legen fest, für welche Bauten keine Bewilligung nötig sind. Ist ein Proje
kt in der Bauzone der Gemeinde angesiedelt, informiert im Zweifelsfall das zuständige Bauamt der Gemeinde über die geltenden Bestimmungen. Trifft dies nicht zu, hilft das kantonale Bauamt weiter.
Baugesuch einreichen
Das Gesuch muss bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Diese leitet es dann an die zuständige Stelle weiter. Aus dem Formular für die Einreichung eines Baubewilligungsgesuchs geht hervor, welche Informationen und Dokumente für die Prüfung des Gesuch beigelegt werden müssen. Nach der Prüfung des Projekts teilen die Behörden ihren Entscheid dem Gesuchsteller mit. Diese Verfügung informiert auch darüber, wie und innerhalb welcher Frist der Entscheid angefochten werden kann.
Öffentliche Bekanntmachung und Auflage von Baugesuchen
Die Einreichung eines Baugesuchs wird öffentlich bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung informiert unter anderem über die Fristen für eine allfällige Einsprache. Zudem werden das Baugesuch und die Projektunterlagen öffentlich aufgelegt, so dass diese während der Dauer der Einsprachefrist eingesehen werden können. Einsprache kann dann erhoben werden, wenn das Projekt öffentliche und private, insbesondere aber auch nachbarliche Interessen verletzt, die es zu schützen gilt.
Baubewilligung
Diese wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den geltenden eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen entspricht. Das Bauvorhaben muss in erster Linie dem Zonenplan der Gemeinde entsprechen, hat aber zudem weitere Anforderungen zu erfüllen, die sich etwa aus dem Baurecht und dem Umweltschutz (Wasser, Luft, Abfall, Lärm) ergeben oder die im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Sicherheit zu beachten sind.

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