Site Network: | Das Team | Kontakt | Anfahrt | Sitemap | Suche

Reisse nie einen Zaun nieder, bevor Du weisst,
warum er errichtet wurde.
Don't ever take a fence down
until you know
the reason why it was put up.

Gilbert Keith Chesterton (1874 - 1936)

Aufenthalt und Arbeit der EU/EFTA Bürger in der Schweiz

Mit Inkraftsetzung der Bilateralen Verträge zwischen der Schweiz, EU und EFTA am 1. Juni 2002, ist die Personenfreizügigkeit und der Immobilienerwerb für EU-Bürger in der Schweiz leichter. Eine weitere Hürde entfiel seit dem 1. Juni 2007 durch den Wegfall der Kontingentierung bei der Personenfreizügigkeit.

 

Erwerbstätige

Sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Selbständigerwerbende haben das Recht auf Einreise und eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Die Aufenthaltsbewilligung an Unselbständigerwerbende wird nach Vorlage eines Arbeitsvertrages oder einer Arbeitsbestätigung erteilt. Ist der Arbeitsvertrag für weniger als ein Jahr ausgestellt, gilt der Arbeitnehmer als Kurzaufenthalter. Dauert der Arbeitsvertrag ein Jahr und mehr, gilt der Arbeitnehmer als Daueraufenthalter (Aufenthaltsbewilligung B).

Die Selbständigerwerbenden erhalten für die Einrichtungszeit eine befristete Aufenthaltsbewilligung von 6 - 8 Monaten. Kann nach Ablauf dieser Einrichtungszeit der Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden, wird eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren erteilt.

 

 

Nichterwerbstätige

Auch nicht erwerbstätige Personen wie Rentner oder Studierende haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz, sofern sie krankenversichert sind und über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, so dass sie nicht der Sozialhilfe der Schweiz zur Last fallen. Für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung muss zudem eine angemessene Wohnung nachgewiesen werden.

Die Niederlassungsbewilligung C wird in aller Regel nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz erteilt.

 

Immobilien-Erwerb durch EU/EFTA-Bürger in der Schweiz

In der Schweiz ist der Erwerb von Immobilien fast ohne Einschränkungen und Bewilligungen möglich.

EU/EFTA-Bürger haben, sofern sie in der Schweiz wohnen, beim Erwerb von  Immobilien die gleichen Rechte wie die Schweizer (Inländerbehandlung). Der Erwerb einer Immobilie kann unmittelbar nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (Wohnsitznahme) der künftigen Wohngemeinde erfolgen.

 

Immobilien-Erwerb durch erwerbstätige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Die Aufenthaltsbewilligung B und die Wohnsitznahme berechtigen zum sofortigen Erwerb einer Immobilie.

 

Immobilien-Erwerb durch Selbständigerwerbende

Die Aufenthaltsbewilligung B und die Wohnsitznahme berechtigen zum sofortigen Erwerb einer Immobilie.

 

Immobilien-Erwerb zu Betriebszwecken

Für den Erwerb von Grundstücken zu Betriebszwecken (inkl. Reserveflächen) ist keine Bewilligung erforderlich, auch wenn die Betriebsfläche nicht selbst genutzt, sondern an Dritte vermietet oder verpachtet wird. Das gilt auch, wenn ausländisch beherrschte Gesellschaften Immobilien erwerben. Es empfiehlt sich jedoch die Rücksprache mit den kantonalen Behörden.

Somit ist auch der Erwerb sämtlicher gewerblich genutzter Immobilien zu Anlagezwecken problemlos möglich.

 

 

Immobilien-Erwerb durch Nichterwerbstätige (Rentner und Frührentner)

Für nicht erwerbstätige EU-Bürger (Rentner, Frührentner) besteht ebenfalls die Möglichkeit der Wohnsitznahme in der Schweiz und der damit verbundenen Möglichkeit, sofort eine Immobilie zu erwerben.

 

 

Immobilien-Erwerb durch Grenzgänger

EU-Bürger als Grenzgänger (die in der Schweiz arbeiten) haben neu ebenfalls die Möglichkeit, eine Immobilie als Zweitwohnung oder zur Berufsausübung zu erwerben.

EU-Bürger, die weiterhin im EU-Raum arbeiten, aber in der Schweiz wohnen wollen, haben ebenfalls die Möglichkeit, Wohneigentum zur Selbstnutzung zu erwerben.

 

 

Erwerb von Zweitwohnungen und Mehrfamilienhäusern

Der Erwerb von Zweitwohnungen ist bewilligungspflichtig. Mehrfamilienhäuser zu Anlagezwecken können somit nicht erworben werden.

 

 

Immobilien-Erwerb durch Nicht-EU/EFTA Bürger

Für Ausländer mit Wohnsitz im Ausland sowie Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die nicht EU/EFTA-Bürger sind und keine gültige Niederlassungsbewilligung besitzen, gilt folgende Regelung:

Grundstücke bis zu 3'000 m² können als selbstgenutztes Wohneigentum (Hauptwohnsitz) bewilligungsfrei erworben werden, wenn der Erwerber ein Daueraufenthaltsrecht hat.
Bei Grundstücken mit mehr als 3'000 m² Grundstücksfläche muss zum Erwerb die Bewilligung durch die Volkswirtschaftsdirektion des zuständigen Kantons eingeholt werden.