Stockwerkeigentum!
Auch wenn die Schweiz ein Volk von Mietern ist und bleibt: Dank der tiefen Hypothekarzinsen der vergangenen Jahre hat sich der Trend zu mehr Wohneigentum auch hierzuland
e fortgesetzt.
Seit 1970 hat sich die Zahl der neuen Stockwerkeigentumswohnungen nahezu verzwanzigfacht. Der Schweizer Wohnungsmarkt läuft zur Zeit auf Hochtouren. Und dabei ist das Stockwerkeigentum das treibende Segment. Rund 20'000 neue Eigentumswohnungen wurden 2006 erstellt.
Trotz der vergleichsweise jungen Wohnform hat sich das Stockwerkeigentum in der Schweiz gut etabliert und deckt ein klares Bedürfnis ab. Vom Wohnungszuwachs zwischen 1990 und 2000 entfiel praktisch die Hälfte auf dieses Segment. Dank dem Stockwerkeigentum kann eine breitere Bevölkerungsschicht Wohneigentum erwerben. Die Nachfrage nach dieser Wohnform wird anhalten und sie wird mithelfen, die Wohneigentumsquote in der Schweiz von aktuell rund 36 Prozent bis 2015 schätzungsweise auf 40 Prozent zu heben.
Häufig wird davon ausgegangen, dass der Wahl eines Wohnobjektes und -standortes etwas Endgültiges anhaftet. Doch ist dies in der Schweiz tatsächlich der Fall? Studien haben gezeigt, dass zwischen den verschiedenen Wohnformen erhebliche Unterschiede hinsichtlich Wohndauer bestehen. Die Wohndauer in Eigentumswohnungen (9 Jahre) ist nur unwesentlich länger als in Mietwohnungen (8 Jahre). Wobei hier zu berücksichtigen ist, dass das Stockwerkeigentum als Wohnform in der Schweiz erst seit 1965 rechtlich verankert ist und eigentlich erst in den letzten 20 Jahren stark an Popularität gewonnen hat.
Stockwerkeigentum ist eine Sonderform des Miteigentums. Mit dem Kauf von Stockwerkeigentum erwerben Sie einen Anteil am Grundstück und am ganzen Gebäude und erhalten gleichzeitig das Sonderrecht, bestimmte Einheiten eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Zu dieser Einheit gehören in sich geschlossene Wohnungen mit eigenem Zugang, aber auch Nebenräume wie Keller oder Estrich und Garage. Über die eigene Wohnung bestimmen Sie als Eigentümer selbst - über Gebäude und Boden hingegen die Mehrheit der Stockwerkeigentümer.
Als Stockwerkeigentümer dürfen Sie gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen. Ihre eigenen Räume müssen Sie zudem so unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.

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